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Anti-Doping-Code

des Rheinischen Turnerbundes

Anti-Doping-Code (ADC) des Rheinischen Turnerbundes

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen

2. Anwendungsbereiche

3. Verbot des Dopings

4. Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen

5. Verpflichtung der D-Kader Athleten

6. Ergebnismanagement, Nachweis von Verstößen

7. Verpflichtungen des Leistungssportpersonals

8. Inkrafttreten

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Der Rheinische Turnverband e. V. (im follgenden RTB) gibt sich diese Antidopingordnung.

1.2 Der RTB übernimmt die Regelungen des Anti-Doping-Regelwerks des Deutschen Turner-Bundes (DTB) und damit die von diesem anerkannten und eingeführten Regelungen der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) und der WADA – World Anti-Doping-Agancy

1.3 Der Hauptausschuss ist gemäß der Satzung ermächtigt, Änderungen und Anpassungen dieser ADO vorzunehmen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen.

2. Anwendungsbereiche

2.1 Diese Ordnung

a) regelt Einzelheiten der Bekämpfung des Dopings im RTB.

b) gehört als verbindliche Wettkampfregelung zu den Bedingungen, unter denen im RTB Wettkämpfe durchgeführt werden.

c) findet Anwendung auf alle D-Kader Athleten, die im Zuständigkeitsbereich des RTB Sport ausüben und nicht in den Zuständigkeitsbereich des DTB fallen und auf deren Betreuungspersonal; das sind Personen, die einen Athleten, der dieser Ordnung unterliegt, im weitesten Sinne unterstützen und/oder mit ihm zusammenarbeiten, insbesondere die Trainer, Betreuer, Ärzte, Physiotherapeuten und Funktionäre.

2.2 Der RTB anerkennt und unterstützt das jeweils geltende Dopingkontrollsystem der World Anti-Doping Agency (WADA), der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA). Er anerkennt

a) die Pflicht eines jeden D-Kader Athleten und Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA, veröffentlicht auf https//www.nada.de - Medizin

b) alle auf der Grundlage der genannten Bestimmungen und in Übereinstimmung mit diesen getroffenen Entscheidungen, insbesondere die Ergebnisse der durch die NADA/WADA oder durch Dritte im Auftrag der NADA/WADA regelgerecht durchgeführten Kontrollen.

3. Verbot des Dopings

Das Verbot jeder Form des Dopings und die Verpflichtung, Doping als unerlaubte Leistungsmanipulation zu bekämpfen, sind aus folgenden Gründen notwendig:

a) Der Sport erbringt angesichts eines beschleunigten sozialen Wandels unverzichtbare Leistungen für die Stabilisierung der Wohlfahrt der Gesellschaft. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sind die ethischen Grundlagen des Sports sicherzustellen.

b) Der Sport hat eine pädagogische Vorbildfunktion, die bewahrt werden muss.

c) Die Athleten haben ein Grundrecht auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport, das zu gewährleisten ist.

d) Doping ist mit den Grundwerten des Sports – insbesondere der Chancengleichheit – unvereinbar, gefährdet die Gesundheit der Athleten und zerrüttet das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit.

4. Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen

Doping wird definiert als das Vorliegen eines Verstoßes oder mehrerer Verstöße gegen

 

5. Verpflichtung der D-Kader Athleten

5.1 Mit Aufnahme in einen D-Kader haben sich Athleten vertraglich zu verpflichten, die Anti-Doping-Bestimmungen anzuerkennen und sich ihnen zu unterwerfen. Bei Bundeskaderathleten (O-, P-, NK1-Kader und bei NK2) geschieht dies gegenüber dem DTB. Bei minderjährigen Athleten ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.

5.2 Der RTB stellt den Mitgliedern des D-Kaders die in 1.2 genannten Anti-Doping-Bestimmungen auf seiner Internetpräsenz und/oder in online Form zur Verfügung. Er macht Änderungen bekannt und sorgt für erforderliche Aktualisierungen in den Athletenvereinbarungen. Der Athlet verpflichtet sich insoweit zu regelmäßigem Besuch der Internetpräsenz des RTB.

6. Ergebnismanagement, Nachweis von Verstößen

Das Ergebnismanagement und das Recht auf Einleitung von Disziplinarverfahren obliegen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA)

Anti-Doping-Beauftragter

6.1 Der RTB bestimmt Anti-Doping-Beauftragte (ehrenamtlich und in der Geschäftsstelle hauptberuflich)

6.2 Diese

a) beraten das Präsidium, die Geschäftsstelle sowie die Vereine, Athleten und Trainer in Anti-Doping-Angelegenheiten,

b) sind verantwortlich für Präventionsmaßnahmen, vor allem im Bereich des D-Kaders und der Trainer.

7. Verpflichtungen des Leistungssportpersonals

7.1 Die Trainer des RTB haben sich zu verpflichten, Doping zu bekämpfen und insbesondere den ihnen anvertrauten Athleten:

a) weder verbotene Substanzen zu verabreichen,

b) noch bei ihnen verbotene Methoden anzuwenden,

c) noch ihnen hierbei behilflich zu sein oder dies zuzulassen,

d) noch ihnen entsprechende Maßnahmen anzuraten.

Ein Verstoß hiergegen berechtigt zur fristlosen Kündigung.

7.2 Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist in alle bereits bestehenden und in neu abzuschließenden Arbeits-, Dienst- und Verträge aufzunehmen.

8. Inkrafttreten

Dieser Anti-Doping-Code tritt mit Präsidiumsbeschluss vom 13.08.2024.in Kraft und wird vom Hauptausschuss am 12.10.2024 bestätigt.


* Generalklausel: Soweit in dieser Dokumentation Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen.

Ansprechpartner*innen

 

Dr. Ralph Laske

Anti-Doping-Beauftragter

Rheinischer Turnerbund

Paffrather Straße 133

51465 Bergisch Gladbach

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